LG Arnsberg - Beschluß vom 06.05.1997 (6 T 129/97) - DRsp Nr. 1998/16817
LG Arnsberg, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 6 T 129/97
DRsp Nr. 1998/16817
Da die Voraussetzungen des Abänderungsverfahren nach § 1696BGB gegenüber dem Verfahren nach § 1666BGB wesentlich erleichtert sind, hat das Abänderungsverfahren nach den §§ 1696, 1671BGB grundsätzlich den Vorrang vor Maßnahmen nach § 1666BGB. Hieraus folgt, daß die Überprüfung einer Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1696 Abs. 3 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5BGB ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind betrifft, so daß es sich um eine Familiensache handelt, zu deren Entscheidung des Familiengerichts berufen ist.