LG Arnsberg - Beschluß vom 11.03.1996 (6 T 550/95) - DRsp Nr. 1998/16819
LG Arnsberg, Beschluß vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 6 T 550/95
DRsp Nr. 1998/16819
Mittellosigkeit des Betreuten ist nur dann zu verneinen, wenn er tatsächlich über greifbares Vermögen verfügt, was dann beispielsweise zu bejahen ist, wenn der Betroffene Inhaber einer in absehbarer Zeit zu realisierenden Forderung (z.B. einen Erbauseinandersetzungsanspruch) ist.