LG Arnsberg - Beschluß vom 13.03.1997 (6 T 558/96) - DRsp Nr. 1998/16818
LG Arnsberg, Beschluß vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 6 T 558/96
DRsp Nr. 1998/16818
Der Umgang eines (nichtehelichen) Kindes mit seinem Vater dient dem Wohle des Kindes, wenn der Umgang für das Kind seelisch notwendig, nützlich oder förderlich ist. Letzteres ist schon dann gegeben, wenn der Vater den Kontakt zu seinem Kind aus innerer Anteilnahme und echter Zuneigung sucht. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter den Umgang des Kindes mit dem Vater nachhaltig ablehnt und zwischen ihr und dem Vater des Kindes anhaltende Spannungen bestehen.