LG Arnsberg - Beschluß vom 24.03.1996 (6 T 96/96) - DRsp Nr. 1997/5670
LG Arnsberg, Beschluß vom 24.03.1996 - Aktenzeichen 6 T 96/96
DRsp Nr. 1997/5670
Da Art. 6 SFHÄndG eine Begründung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit nicht vorsieht, ist § 1615l Abs. 2 Satz 3 letzter Halbs. BGB n. F. jedenfalls nicht auf solche Fälle anwendbar, in denen die Frist von einem Jahr (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.) am 01.10.1995 bereits abgelaufen war.