LG Arnsberg - Beschluß vom 28.11.1995
6 T 394/95
Normen:
BGB § 1711, § 1634 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 205

LG Arnsberg - Beschluß vom 28.11.1995 (6 T 394/95) - DRsp Nr. 1996/23230

LG Arnsberg, Beschluß vom 28.11.1995 - Aktenzeichen 6 T 394/95

DRsp Nr. 1996/23230

Der Umgang eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kind dient gerade auch im Kleinstkindalter dem Wohl des Kindes, wenn der Vater den Umgang mit seinem nichtehelichen Kind dem Ziel der Begründung und Weiterentwicklung seiner Beziehung zu dem Kind dienen soll. Dies gilt selbst dann, wenn die Mutter des Kindes den Umgang des Vaters mit dem Kind ablehnt.

Normenkette:

BGB § 1711, § 1634 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 205