LG Arnsberg - Urteil vom 05.08.1994 (2 O 371/93) - DRsp Nr. 1995/6442
LG Arnsberg, Urteil vom 05.08.1994 - Aktenzeichen 2 O 371/93
DRsp Nr. 1995/6442
Richtet ein minderjähriges (13 jähriges) geistig und körperlich behindertes Kind einen Schaden an, so ist die an sich aufsichtspflichtige Mutter für den Schaden nicht verantwortlich, wenn das Kind den Schaden auf einem von Fachärzten aus therapeutischer Sicht empfohlenen unbeaufsichtigten Spaziergang verursacht.