LG Arnsberg - Urteil vom 20.05.1997
3 S 9/97
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2, Abs. 3 S. 4, § 1615d;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1297

LG Arnsberg - Urteil vom 20.05.1997 (3 S 9/97) - DRsp Nr. 1998/136

LG Arnsberg, Urteil vom 20.05.1997 - Aktenzeichen 3 S 9/97

DRsp Nr. 1998/136

Auch wenn die Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes wegen des Ablauf der Jahresfrist nach § 1615l Abs. 2 BGB (alte Fassung) bereits beendet war, entsteht diese Unterhaltspflicht wegen der seit dem 01.19.1995 geltenden neuen Fassung des § 1615l Abs. 2 BGB für die Zeit ab Inkrafttreten der Neufassung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung erneut. Dies ist eine bloß unechte Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig ist.