LG Augsburg - Beschluß vom 04.06.1996 (2 HK T 2093/96) - DRsp Nr. 1997/4177
LG Augsburg, Beschluß vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 2 HK T 2093/96
DRsp Nr. 1997/4177
Die Ortsform (Art. 11 Abs. 1 2. Hs. EGBGB) ist bei der Auslandsbeurkundung von Verschmelzungsverträgen nicht ausreichend. Dies folgt daraus, daß Aufgabe des Notars auch die Rechtmäßigkeitskontrolle des Vertrages ist, wozu die juristische Qualifikation eines ausländischen Notars in aller Regel nicht ausreicht.