LG Augsburg - Beschluß vom 25.10.1995 (5 T 2975/95) - DRsp Nr. 1999/1425
LG Augsburg, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 5 T 2975/95
DRsp Nr. 1999/1425
1. Aufgabe des Betreuers ist die gesetzliche Vertretung des Betreuten im Rahmen seines Aufgabenbereichs, nicht die Leistung von tatsächlichen Hilfen.2. Deshalb ist der Zeitaufwand für die Begleitung des Betreuten beim Einkaufen nicht vergütungsfähig.