LG Aurich - Beschluß vom 05.05.1997
1 T 66/97
Normen:
BGB § 1632, § 1634, § 1666, § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 449

LG Aurich - Beschluß vom 05.05.1997 (1 T 66/97) - DRsp Nr. 1998/16820

LG Aurich, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 1 T 66/97

DRsp Nr. 1998/16820

Wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind entzogen und lebt dieses Kind bereits seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie und sieht das Kind seine Pflegeeltern faktisch als seine Eltern an und bestehen erhebliche Spannungen zwischen den leiblichen Eltern einerseits und den Pflegeeltern sowie dem Jugendamt andererseits, kommt eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Eltern nicht in Betracht, da diese nicht mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Versteht das Kind in einem derartigen Fall die Durchführung der Besuche der leiblichen Eltern dahingehend, es werde versucht, es aus seinen Bindungen zu seiner Pflegefamilie zu lösen, und führt dies zu einer Verunsicherung des Kindes, kann das Umgangsrecht der leiblichen Eltern mit dem Kind ausgeschlossen werden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Verunsicherung des Kindes darauf zurückzuführen ist, daß die Pflegeeltern es gegen die Besuche seiner leiblichen Eltern beeinflussen oder ob das Kind aus dem Verhalten seiner leiblichen Eltern spürt, daß diese es aus seinem vertrauten Lebensbereich herausnehmen wollen.

Normenkette:

BGB § 1632, § 1634, § 1666, § 1666a;

Hinweise:

Die Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde Beschluß des OLG Oldenburg - 5 W 120/97 - vom 12.08.1997 zurückgewiesen

Fundstellen
FamRZ 1998, 449