LG Bad Kreuznach - Beschluß vom 03.07.1996
2 T 35/96
Normen:
BGB § 1897, § 1899 Abs. 4, § 1835 Abs. 1, § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1997, 66

LG Bad Kreuznach - Beschluß vom 03.07.1996 (2 T 35/96) - DRsp Nr. 1997/5673

LG Bad Kreuznach, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 2 T 35/96

DRsp Nr. 1997/5673

1. Die eigene weitere Beauftragung eines Berufsbetreuers durch den durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellten Betreuungsverein oder auch durch die bestellte Vereinsbetreuerin vermag auch nicht einmal für die Zeit einer Urlaubsvertretung für den Betreuungsverein weder einen Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 2 BGB noch die Erstattung von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 BGB begründen. 2. Die Bestellung eines (Ersatz-) Betreuers erfolgt allein durch Hoheitsakt des Vormundschaftsgerichts; eine Übertragung dieses Amtes durch den Betreuer oder durch den Betreuungsverein ist im Gesetz - auch für eine kurzfristige Verhinderung des Betreuers durch Urlaub - nicht vorgesehen.

Normenkette:

BGB § 1897, § 1899 Abs. 4, § 1835 Abs. 1, § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1 ;

Hinweise:

a. A. LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 14.10.1996, Az. 15 T 374/96, BtPrax 1997, 78

Fundstellen
Rpfleger 1997, 66