LG Bad Kreuznach - Urteil vom 16.09.1992
2 O 225/91
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, § 745 Abs. 2, § 743 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1448

LG Bad Kreuznach - Urteil vom 16.09.1992 (2 O 225/91) - DRsp Nr. 1994/14907

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 2 O 225/91

DRsp Nr. 1994/14907

Sind Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Wohnung, die ihnen bis zur Trennung als Ehewohnung diente, so kann derjenige Ehegatte, der die Wohnung weiter nutzt und der die Zins- und Tilgungsleistungen für die Wohnung erbringt im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches von dem anderen Ehegatten keinen Ausgleich begehren, da der andere Ehegatte auch ohne ausdrückliches Änderungsverlangen i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung seines Miteigentumsanteils begehren kann und er diesen Anspruch auf Nutzungsentschädigung dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entgegenhalten kann.