LG Bamberg - Beschluß vom 15.11.1995
3 T 124/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; FGG § 70b; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 198

LG Bamberg - Beschluß vom 15.11.1995 (3 T 124/94) - DRsp Nr. 1996/23368

LG Bamberg, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 3 T 124/94

DRsp Nr. 1996/23368

1. Einem Rechtsanwalt, der vom Gericht gemäß § 70b FGG zum Verfahrenspfleger für den Betroffenen bestellt wird, steht im Falle dessen Mittellosigkeit eine Entschädigung aus der Staatskasse in Form einer Vergütung gemäß §§ 1915, 1836 Abs. 2 BGB zu, wenn er diese Aufgabe nur im Rahmen seiner Berufsausübung erfüllen kann. 2. Eine Erhöhung des regulären Stundensatzes um das dreifache auf 60 DM ist dabei gerechtfertigt. Dabei ist die Steuerbelastung durch die Mehrwertsteuer schon ein Faktor bei der Bemessung der Vergütung. § 25 Abs. 2 BRAGO findet hier ebenso wenig wie die sonstigen Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte Anwendung. 3. Weitere Pauschbeträge für Kanzleikosten können daneben nicht gesondert geltend gemacht werden. 4. Ausgenommen sind Aufwendungen für Porto- und Kopierkosten, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten sind.

Normenkette: