LG Bamberg - Beschluß vom 15.11.1995 (3 T 124/94) - DRsp Nr. 1996/23368
LG Bamberg, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 3 T 124/94
DRsp Nr. 1996/23368
1. Einem Rechtsanwalt, der vom Gericht gemäß § 70bFGG zum Verfahrenspfleger für den Betroffenen bestellt wird, steht im Falle dessen Mittellosigkeit eine Entschädigung aus der Staatskasse in Form einer Vergütung gemäß §§ 1915, 1836 Abs. 2BGB zu, wenn er diese Aufgabe nur im Rahmen seiner Berufsausübung erfüllen kann.2. Eine Erhöhung des regulären Stundensatzes um das dreifache auf 60 DM ist dabei gerechtfertigt. Dabei ist die Steuerbelastung durch die Mehrwertsteuer schon ein Faktor bei der Bemessung der Vergütung. § 25 Abs. 2BRAGO findet hier ebenso wenig wie die sonstigen Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte Anwendung.3. Weitere Pauschbeträge für Kanzleikosten können daneben nicht gesondert geltend gemacht werden.4. Ausgenommen sind Aufwendungen für Porto- und Kopierkosten, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten sind.
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