LG Bautzen - Beschluß vom 12.07.2000 (1 T 48/00) - DRsp Nr. 2001/9994
LG Bautzen, Beschluß vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 1 T 48/00
DRsp Nr. 2001/9994
Bei der nach § 1836c Nr. 1 durchzuführenden Berechnung des vom Betreuten einzusetzenden Einkommens ist - entgegen LG Koblenz, 18.1.1999, Az. 2 T 555/98, BtPrax 1999, 113 - für die Beurteilung der Mittellosigkeit immer der höhere Grundfreibetrag gemäß § 81 Abs. 1BSHG einzusetzen.