LG Bautzen - Beschluss vom 29.12.1999
1 T 48/00
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 11.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 57/92

LG Bautzen - Beschluss vom 29.12.1999 (1 T 48/00) - DRsp Nr. 2002/3437

LG Bautzen, Beschluss vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 1 T 48/00

DRsp Nr. 2002/3437

Gründe:

I.

Der Betroffene steht seit dem 24.2.1993 unter Betreuung. Mit Beschluss vom 17.6.1997 wurde die damalige Betreuerin entlassen und statt ihrer Herr ... zum neuen Betreuer bestellt.

Mit Antrag vom 11.8.1999 beantragte der Betreuer, Herr ... für seine Tätigkeit für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 30.6.1999 Vergütung in Höhe von insgesamt 472,76 DM. Aus dem Antrag ergab sich inhaltlich, dass die Erstattung aus der Staatskasse beantragt wird.

Zuvor hatte der Betreuer im Rahmen der von ihm per 15.8.1998 erstellten Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens des Betroffenen ein Gesamtvermögen in Höhe von 7.587,14 DM angegeben. Trotz insoweit durch das Gericht erfolgter Aufforderung vom 2.12.1999 hat der Betreuer in der Folgezeit eine evtl. Änderung der Vermögenssituation des Betroffenen nicht mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 29.12.1999 hat das Amtsgericht Bautzen - Vormundschaftsgericht - daraufhin den Vergütungsantrag des Betreuers vom 11.8.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, die Erstattung aus der Staatskasse komme nur bei Mittellosigkeit des Betroffenen in Betracht, wobei im vorliegenden Fall der Betroffene jedoch nicht mittellos im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sei.