LG Berlin vom 15.06.1989
83 T 126/89
Normen:
BGB § 1711 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 92

LG Berlin - 15.06.1989 (83 T 126/89) - DRsp Nr. 1994/14319

LG Berlin, vom 15.06.1989 - Aktenzeichen 83 T 126/89

DRsp Nr. 1994/14319

a. Die personensorgeberechtigte Mutter eines nichtehelichen Kindes bestimmt grunsätzlich den Umgang des Kindes mit dem Vater. Nach § 1711 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht, wenn dieser Konakt dem Wohl des Kindes dient. Wird der persönliche Umgang aus innerer Anteilnahme oder echter Zuneigung gesucht, so ist grunsätzlich dieser Kontakt für das Kind fördernd. b. Beispielsweise ist es für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich, wenn es im Begriff ist, sich in eine Familie einzugewöhnen und wenn es zwischen den verschiedenen Lebenskreisen hin- und hergerissen wird; wenn auf Grund der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Mutter deren Beziehung zu dem Kind gestört wird;