»... § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist einerseits Ausdruck des sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden besonderen Schutzes, unter dem das Kind nach dem GG steht und der gewährleisten soll, daß es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann .. . Er ist andererseits Ausdruck des staatlichen Schutzes, unter den Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie stellt; denn zu dem hiernach geschützten Bereich gehört .. auch die in Auflösung begriffene [Ehe]. Auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten in der Form der Teilungsversteigerung untersteht noch dem staatlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 42, 64).