LG Berlin - Beschluß vom 01.09.1998
84 AR 39/98
Normen:
FGG § 46 Abs. 1, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 243

LG Berlin - Beschluß vom 01.09.1998 (84 AR 39/98) - DRsp Nr. 1999/1426

LG Berlin, Beschluß vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 84 AR 39/98

DRsp Nr. 1999/1426

1. Die Verweigerung zur Zustimmung zur Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Amtsgericht braucht der Betreuer nicht zu rechtfertigen. 2. Folglich darf das gemeinsame Obergericht die verweigerte Zustimmung des Betreuers nicht schon dann ersetzen, wenn der Verweigerung keine triftigen Gründe zugrunde liegen, sondern nur dann, wenn die Zustimmungsverweigerung unter Berücksichtigung der Motive des Betreuers als auch des für die Verfahrensabgabe sprechenden wichtigen Grundes als sachwidrig und unvertretbar zu mißbilligen ist. 3. Diese Mißbilligung ist dann nicht begründet, wenn der Betreuer seine Verweigerung mit der bisherigen sehr guten Zusammenarbeit mit dem abgebenden Amtsgericht begründet.

Normenkette:

FGG § 46 Abs. 1, § 65a Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1998, 243