LG Berlin - Beschluß vom 09.10.1995
65 T 43/95
Normen:
BGB § 556 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 613
NJW-RR 1996, 396

LG Berlin - Beschluß vom 09.10.1995 (65 T 43/95) - DRsp Nr. 1996/23231

LG Berlin, Beschluß vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 65 T 43/95

DRsp Nr. 1996/23231

Ist ein Ehegatte, der mit dem anderen Ehegatten gemeinsam Mieter der Wohnung ist, infolge der Trennung der Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, so besteht für eine Räumungsklage des Vermieters gegen den ausgezogenen Ehegatten jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Vermieter nicht erkennen kann, ob der Ehegatte endgültig ausgezogen ist, da vor Abschluß des Scheidungsverfahrens nicht auszuschließen ist, daß die Eheleute wieder zusammenziehen oder der zunächst ausgezogene Ehegatte die Wohnung gerichtlich zugewiesen erhält oder sonst übernimmt.

Normenkette:

BGB § 556 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 613
NJW-RR 1996, 396