LG Berlin - Beschluß vom 17.12.1991
83 T 390/91
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1889 Abs. 1, § 1908b Abs. 2, § 1915 ;
Fundstellen:
BtPrax 1992, 40

LG Berlin - Beschluß vom 17.12.1991 (83 T 390/91) - DRsp Nr. 1996/3439

LG Berlin, Beschluß vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 83 T 390/91

DRsp Nr. 1996/3439

1. Eine Entlassung des Betreuers auf dessen Wunsch erfolgt nur bei einem wichtigen Grund, §§ 1915, 1889 Abs. 1, 1908b Abs. 2 BGB, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Ist ein Streit über die Höhe der Vergütung Grundlage des Antrages des Betreuers, ihn aus seinem Amt zu entlassen, ist das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses ein wesentlicher Faktor der Zumutbarkeit. 2. Die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 2 BGB beeinträchtigt den anwaltlichen Berufsbetreuer nicht unbillig, wenn die entstehenden Kosten in etwa gedeckt werden und ein angemessenes Entgelt verbleibt, wobei nur eine Vergütung im oberen Bereich des Rahmens des Gesetzes in Betracht kommt.