LG Berlin - Beschluß vom 17.12.1993
150 T 152/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 103

LG Berlin - Beschluß vom 17.12.1993 (150 T 152/93) - DRsp Nr. 1995/2059

LG Berlin, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 150 T 152/93

DRsp Nr. 1995/2059

1. Der Berufsbetreuer kann wählen, ob seine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB oder nach § 1836 Abs. 2 BGB berechnet wird. 2. Wählt er die Berechnung nach § 1836 Abs. 1 BGB, kann er sich nicht darauf berufen, der festgesetzte Betrag führe nicht zu auskömmlichen Stundensätzen. 3. Die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB ist unter Berücksichtigung aller maßgeblicher Bewertungsmaßstäbe nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen gehören dazu Schwierigkeit der Angelegenheit, Sorgfalt des Betreuers und Erfolg seiner Bemühungen. 4. Als Anhaltspunkt kann im ersten Betreuungsjahr eine Größenordnung von zwei bis fünf Prozent des Vermögens bei einem solchen von unter 100 000 DM gelten und von eins bis zwei Prozent bei Vermögen über 100 000 DM.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;

Hinweise: