LG Berlin - Beschluß vom 20.10.1992
83 T 494/92
Normen:
BGB § 1899 Abs. 2 ; FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 34

LG Berlin - Beschluß vom 20.10.1992 (83 T 494/92) - DRsp Nr. 1995/2583

LG Berlin, Beschluß vom 20.10.1992 - Aktenzeichen 83 T 494/92

DRsp Nr. 1995/2583

1. Die Länge der Überprüfungsfrist des § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG ist wie alle gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Betreuung unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für den Betroffenen zu bestimmen. 2. Die Überprüfungsfrist für einen Sterilisationsbetreuer nach § 1899 Abs. 2 BGB ist schon wegen der Schwere des Eingriffs in die Intimsphäre des Betroffenen so kurz als möglich zu halten; die Regelfrist des § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG von fünf Jahren ist schon wegen der Dringlichkeit dieses Aufgabenbereiches zu lang, im übrigen auch nicht geeignet, die Erledigung der Aufgaben im erforderlichen Maß zu beschleunigen.

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 2 ; FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen
BtPrax 1993, 34