LG Berlin - Beschluß vom 20.10.1992 (83 T 494/92) - DRsp Nr. 1995/2583
LG Berlin, Beschluß vom 20.10.1992 - Aktenzeichen 83 T 494/92
DRsp Nr. 1995/2583
1. Die Länge der Überprüfungsfrist des § 69 Abs. 1 Nr. 5FGG ist wie alle gerichtliche Maßnahmen im Rahmen der Betreuung unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für den Betroffenen zu bestimmen.2. Die Überprüfungsfrist für einen Sterilisationsbetreuer nach § 1899 Abs. 2BGB ist schon wegen der Schwere des Eingriffs in die Intimsphäre des Betroffenen so kurz als möglich zu halten; die Regelfrist des § 69 Abs. 1 Nr. 5FGG von fünf Jahren ist schon wegen der Dringlichkeit dieses Aufgabenbereiches zu lang, im übrigen auch nicht geeignet, die Erledigung der Aufgaben im erforderlichen Maß zu beschleunigen.