LG Berlin - Beschluß vom 20.11.1998
87 T 394/97
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 75
FamRZ 1999, 1225

LG Berlin - Beschluß vom 20.11.1998 (87 T 394/97) - DRsp Nr. 1999/4822

LG Berlin, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 87 T 394/97

DRsp Nr. 1999/4822

1. Bei der Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten sind alle Bürokosten des Betreuers einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen; dabei ist jedoch nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die ein Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden muß, schon weil es nicht sachgerecht erscheint, die Vergütung des Betreuers entsprechend höher zu bemessen, wenn er ein besonders aufwendiges Büro unterhält. 2. Für einen in Berlin tätigen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer ergibt sich danach ein Stundensatz von 217 DM einschließlich 16% Mehrwertsteuer.

Normenkette:

BGB § 1836 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 75
FamRZ 1999, 1225