LG Berlin - Beschluß vom 23.09.1994
87 T 150/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 ; KostO § 136 ; ZSEG § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 496

LG Berlin - Beschluß vom 23.09.1994 (87 T 150/94) - DRsp Nr. 1995/6837

LG Berlin, Beschluß vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 87 T 150/94

DRsp Nr. 1995/6837

1. Grundsätzlich ist bei der Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers eines mittellosen Betroffenen gegen die Landeskasse der tatsächliche Zeitaufwand, soweit dieser plausibel dargelegt ist, zu berücksichtigen. Welche Anzahl von Stunden für den einzelnen Betreuten aufgewendet werden müssen, muß der Entscheidung des Betreuers vorbehalten sein. 2. Zusätzlich zu dieser Vergütung kann der Betreuer auch die Mehrwertsteuer geltend machen. 3. Fotokopiekosten des Betreuers sind nicht nach § 136 KostO in Höhe von 1 DM für die ersten 50 Kopien erstattungsfähig. Diese Kosten sind im Rahmen des § 11 ZSEG mit 0,30 DM pro Fotokopie zu entschädigen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 ; KostO § 136 ; ZSEG § 11 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 496