LG Berlin - Beschluß vom 23.09.1994 (87 T 150/94) - DRsp Nr. 1995/6837
LG Berlin, Beschluß vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 87 T 150/94
DRsp Nr. 1995/6837
1. Grundsätzlich ist bei der Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers eines mittellosen Betroffenen gegen die Landeskasse der tatsächliche Zeitaufwand, soweit dieser plausibel dargelegt ist, zu berücksichtigen. Welche Anzahl von Stunden für den einzelnen Betreuten aufgewendet werden müssen, muß der Entscheidung des Betreuers vorbehalten sein.2. Zusätzlich zu dieser Vergütung kann der Betreuer auch die Mehrwertsteuer geltend machen.3. Fotokopiekosten des Betreuers sind nicht nach § 136KostO in Höhe von 1 DM für die ersten 50 Kopien erstattungsfähig. Diese Kosten sind im Rahmen des § 11ZSEG mit 0,30 DM pro Fotokopie zu entschädigen.