LG Berlin - Beschluß vom 26.08.1991 (81 T 235/91) - DRsp Nr. 1995/7733
LG Berlin, Beschluß vom 26.08.1991 - Aktenzeichen 81 T 235/91
DRsp Nr. 1995/7733
Es kann pauschal für sämtliche Zwangsvollstreckungsverfahren, die bei dem angegangenen Vollstreckungsgericht anhängig gemacht werden können, auf Antrag des Jugendamtes als Pfleger des Kindes, das wegen Unterhaltsrückstände die Zwangsvollstreckung betreibt, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.