LG Berlin - Beschluß vom 27.02.1996
85 T 366/95
Normen:
GVO (n.F.) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax Nr. 132/96
ZEV 1996, 268

LG Berlin - Beschluß vom 27.02.1996 (85 T 366/95) - DRsp Nr. 1997/1987

LG Berlin, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 85 T 366/95

DRsp Nr. 1997/1987

Keiner Grundstücksverkehrsgenehmigung bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVO der veräußernde Miterbe, der das Eigentum durch Erbauseinandersetzung nach einem Erblasser erlangt hat, der selbst seit dem 29.1.1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.

Normenkette:

GVO (n.F.) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ;

Sachverhalt:

Am 30.9.1919 ist der Vater des Beteiligten zu 1, der Landwirt L. aus B., als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.

Erbfolge

L. ist von seinen Söhnen F. und dem Beteiligten zu 1 beerbt worden. Nachdem sich die Söhne über die Erbschaft auseinandergesetzt hatten, erfolgte am 16.4.1952 die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer des Grundstücks, und zwar aufgrund des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG P. vom 15.9.1950 und der Auflassung im Auseinandersetzungsvertrag vom 21.11.1950.

Veräußerung des Grundstücks

Mit vom Notar beurkundetem Kaufvertrag verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 2 - nach gleichzeitig erklärter Grundstückstrennung - das Grundstück. Mit beurkundeter Erklärung ließen die Beteiligten das Grundstück auf und beantragten bzw. bewilligten die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch.

Prozeßgeschichte