LG Berlin - Beschluß vom 29.10.1996
84 T 160/96
Normen:
BGB § 1616a Abs. 1, Abs. 2, § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1237

LG Berlin - Beschluß vom 29.10.1996 (84 T 160/96) - DRsp Nr. 1998/139

LG Berlin, Beschluß vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 84 T 160/96

DRsp Nr. 1998/139

Die Frist zur Abgabe der Erklärung über den Anschluß an die Namensänderung der Eltern nach § 1616a BGB ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärung über den Anschluß an die Namensänderung der Eltern innerhalb dieser Frist einem unzuständigen Standesamt zugeht, auch wenn sie erst nach Ablauf der Frist bei dem zuständigen Standesamt eingeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fristversäumung durch das verfahrenswidrige Verhalten des unzuständigen Standesbeamten zumindest mitverursacht wurde.

Normenkette:

BGB § 1616a Abs. 1, Abs. 2, § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1237