LG Berlin - Beschluß vom 29.10.1996 (84 T 160/96) - DRsp Nr. 1998/139
LG Berlin, Beschluß vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 84 T 160/96
DRsp Nr. 1998/139
Die Frist zur Abgabe der Erklärung über den Anschluß an die Namensänderung der Eltern nach § 1616aBGB ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärung über den Anschluß an die Namensänderung der Eltern innerhalb dieser Frist einem unzuständigen Standesamt zugeht, auch wenn sie erst nach Ablauf der Frist bei dem zuständigen Standesamt eingeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fristversäumung durch das verfahrenswidrige Verhalten des unzuständigen Standesbeamten zumindest mitverursacht wurde.