LG Berlin - Urteil vom 05.08.1993
51 S 191/93
Normen:
BGB § 1602, § 1610 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 884

LG Berlin - Urteil vom 05.08.1993 (51 S 191/93) - DRsp Nr. 1995/6550

LG Berlin, Urteil vom 05.08.1993 - Aktenzeichen 51 S 191/93

DRsp Nr. 1995/6550

Für die Bestimmung des für ein nichtehelichen Kind zu zahlenden Unterhaltes ist nicht die sog. Mittelwerttheorie anzuwenden, da die Mutter ihre Unterhaltsverpflichtung gem. § 1606 Abs. 3 BGB durch Erbringung von Naturalunterhalt erfüllt. Für die Bemessung des Unterhaltes ist die Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Vaters heranzuziehen. Auch bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters, besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes nur insoweit, als es gem. § 1602 BGB bedürftig ist. Als Höchstmaß für den zu zahlenden Unterhalt ist die Sättigungsgrenze heranzuziehen. Hierfür gibt es keine klaren Sätze, vielmehr ist bei der Bestimmung der Sättigungsgrenze zu berücksichtigen, daß der Regelunterhalt der gesetzliche Mindestunterhalt ist, mit welchem die Bedürfnisse eines Kindes kaum zu begleichen sind.