LG Berlin - Urteil vom 20.09.2000
11 O 75/00
Normen:
BGB § 1833 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2001, 83

LG Berlin - Urteil vom 20.09.2000 (11 O 75/00) - DRsp Nr. 2001/9995

LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 11 O 75/00

DRsp Nr. 2001/9995

1. Ein Betreuer haftet dem Betreuten gegenüber für sein Handeln frühesten ab Bestellung, wobei noch eine Einarbeitungszeit zuzubilligen ist. 2. Kommt der Betreuer Wünschen des Betreuten nach, kann sich daraus eine Haftung des Betreuers dem Betreuten gegenüber nur dann ergeben, wenn die Erfüllung des Wunsches die gesamte Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten merklich verschlechtern würde und der Betreuer dies schon zu diesem Zeitpunkt erkennen kann.

Normenkette:

BGB § 1833 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2001, 83