LG Bielefeld - Urteil vom 26.05.1998 (20 S 48/98) - DRsp Nr. 1999/9847
LG Bielefeld, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 20 S 48/98
DRsp Nr. 1999/9847
1. Der Vater eines geisteskranken volljährigen Kindes, auch wenn er zugleich Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens - und Behördenangelegenheiten ist, ist für diesen nicht aufsichtspflichtig.2. Er haftet deshalb für einen durch den Betreuten verursachten Unfallschaden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.3. Fehlt es nämlich an einer ausdrücklichen Anordnung der Aufsichtspflicht, so kann von einer solchen allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die gesamte Personensorge dem Betreuer zur Wahrnehmung zugewiesen ist.