LG Bielefeld - Urteil vom 28.08.1997
22 S 106/97
Normen:
BGB § 1601, § 1602, § 1603, § 1609, § 1360a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 49

LG Bielefeld - Urteil vom 28.08.1997 (22 S 106/97) - DRsp Nr. 1998/140

LG Bielefeld, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 22 S 106/97

DRsp Nr. 1998/140

Bei der Ermittlung des für die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil zur Verfügung stehenden Einkommens ist ein Erwerbstätigenbonus nicht abzuziehen. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau eines auf Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil in Anspruch genommenen Kindes orientiert sich an dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen, da für die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau gemäß § 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden sind. Ihr steht bei intakter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte des Einkommens des Ehemannes als Unterhalt zu. Gegenüber dem Elternteil ist dem Kind ein erhöhter Selbstbehalt zu belassen. Dieser erscheint mit 1.920 DM angemessen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602, § 1603, § 1609, § 1360a;
Fundstellen
FamRZ 1998, 49