LG Bochum - Beschluß vom 06.10.1992
ZT 238/92
Normen:
BGB § 1747 Abs. 2 ; KJHG § 51 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 205

LG Bochum - Beschluß vom 06.10.1992 (ZT 238/92) - DRsp Nr. 1995/2641

LG Bochum, Beschluß vom 06.10.1992 - Aktenzeichen ZT 238/92

DRsp Nr. 1995/2641

1. Ist die Vaterschaft festgestellt, so ist der nichteheliche Vater des anzunehmenden Kindes bei beabsichtigter Adoption durch Dritte - also auch durch den Ehemann der Kindesmutter - über seine rechtlichen Möglichkeiten nach § 1747 Abs. 2 BGB, § 51 Abs. 3 KJHG zu belehren. 2. Diese Belehrung kann durchaus auch mit dem Ziel erfolgen, den nichtehelichen Vater zu einem Verzicht zu bewegen, der auch in einer durch das Jugendamt vorgenommenen öffentlichen Beurkundung erklärt werden kann. 3. Ein genereller Verzicht auf jede Belehrung des nichtehelichen Vaters läßt es an einer der von Amts wegen zu prüfenden Annahmevoraussetzungen der Adoption fehlen.

Normenkette:

BGB § 1747 Abs. 2 ; KJHG § 51 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 205