LG Bochum - Beschluß vom 08.12.1992
7 T 800/92
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ; FGG § 68b;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 827

LG Bochum - Beschluß vom 08.12.1992 (7 T 800/92) - DRsp Nr. 1994/14349

LG Bochum, Beschluß vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 7 T 800/92

DRsp Nr. 1994/14349

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Anhörung des Sachverständigen zur Prüfung der Notwendigkeit einer Betreuung löst bei dem beigeordneten Rechtsanwalt keine Beweisgebühr aus. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist es Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen zusammenzutragen. Ein zu diesen Zwecken eingeholtes Sachverständigengutachten ist demnach "Stoffsammlung", keine Beweisaufnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ; FGG § 68b;
Fundstellen
FamRZ 1993, 827