LG Bonn - 23.11.1977 (6 T 206/77) - DRsp Nr. 1994/14386
LG Bonn, vom 23.11.1977 - Aktenzeichen 6 T 206/77
DRsp Nr. 1994/14386
Der dem Vater aufgrund der Existenz eines nichtehelichen Kindes zustehende Steigerungsbetrag zum beamtenrechtlichen Ortszuschlag stellt keine Leistung für das Kind i.S. des § 4 Satz 1 Regelunterhaltsverordnung dar; das an die Mutter ausbezahlte Kindergeld ist folglich hälftig auf den Regelunterhalt anzurechnen.