LG Bonn - Beschluss vom 05.11.1998
8 T 168/98
Normen:
BGB § 1353, § 1567 ; EStG § 38b, § 39 Abs. 5 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 6 ; ZPO § 606 Abs. 1 S. 1, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1133
NJWE-FER 1999, 220

LG Bonn - Beschluss vom 05.11.1998 (8 T 168/98) - DRsp Nr. 1999/11362

LG Bonn, Beschluss vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 8 T 168/98

DRsp Nr. 1999/11362

Bei einer Klage des getrennt lebenden Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zum Wechsel der Steuerklasse handelt es sich weder um eine Klage auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch um eine Streitigkeit über sie durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht. Für derartige Streitigkeiten ist daher nicht das Familiengericht sondern die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts zuständig. Im Jahr der Trennung ist ein Wechsel von den Steuerklassen III/V in die Steuerklassen I/I nicht möglich. Eine Zustimmung zum Wechsel von den ursprünglich gewählten Steuerklassen III/V in die Steuerklassen IV/IV kann nicht verlangt werden, wenn sich nach den Steuerklassen III/V insgesamt eine günstigere Besteuerung der Ehegatten ergibt als nach den Steuerklassen IV/IV.

Normenkette:

BGB § 1353, § 1567 ; EStG § 38b, § 39 Abs. 5 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 6 ;