LG Bonn - Beschluß vom 09.10.1991 (5 T 140/91) - DRsp Nr. 1995/7726
LG Bonn, Beschluß vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 5 T 140/91
DRsp Nr. 1995/7726
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Amtspflegschaft nach § 1707 Satz 1, 2BGB kann zwar von Amts wegen nach § 1707 Satz 3 BGB geändert werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt indessen eine objektivierbare Beeinträchtigung oder Gefährdung der Kinderinteressen oder die Feststellung voraus, daß sich die bisherige Regelung nachteilig ausgewirkt hat.