LG Bonn - Beschluss vom 11.09.1998 (84 AR 41/98) - DRsp Nr. 1999/11369
LG Bonn, Beschluss vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 84 AR 41/98
DRsp Nr. 1999/11369
War ein Vormundschaftsgericht vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997, BGBl I S. 2942 mit einem Verfahren befasst, dass nach dem neuen Recht als Familiensache anzusehen ist und für das es nach Art. 15 § 1KindRG zuständig geblieben ist, so kann es dieses Verfahren nicht mehr nach § 46FGG aus wichtigem Grund an ein anderes Vormundschaftsgericht, sondern nur noch an ein Familiengericht abgeben