LG Braunschweig - Beschluß vom 06.05.1997
8 T 310/97
Normen:
BGB § 1747 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1987, 714
DAVorm 1997, 414

LG Braunschweig - Beschluß vom 06.05.1997 (8 T 310/97) - DRsp Nr. 1997/5677

LG Braunschweig, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 8 T 310/97

DRsp Nr. 1997/5677

Da der Vater eines nichtehelichen Kindes bei der Adoption des Kindes durch Dritte die Möglichkeit hat, sein Elternrecht durch die Stellung eines eigenen Antrages auf Adoption des Kindes zu wahren, spricht vieles dafür, daß § 1747 Abs. 2 BGB im Fall der Adoption des Kindes durch Dritte verfassungsmäßig ist. Eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, FamRZ 1995, 789 = NJW 1995, 2155, die lediglich den Fall der Adoption durch den Stiefvaters betrifft, kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1747 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1987, 714
DAVorm 1997, 414