LG Braunschweig - Beschluß vom 21.02.1997
8 T 98/97
Normen:
BGB § 399 ; ZPO § 850b Abs. 2, § 851 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 281

LG Braunschweig - Beschluß vom 21.02.1997 (8 T 98/97) - DRsp Nr. 1998/141

LG Braunschweig, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 8 T 98/97

DRsp Nr. 1998/141

Der Anspruch der in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann lebenden Ehefrau auf Taschengeld ist nicht pfändbar, da die Ehefrau im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat, der mit Rücksicht auf seine höchstpersönliche Struktur im Sinne von § 399 BGB als solcher der Pfändung gemäß § 851 ZPO nicht unterliegt, was auch für den aus dem Unterhaltsanspruch folgenden Anspruch auf Taschengeld gelten muß.

Normenkette:

BGB § 399 ; ZPO § 850b Abs. 2, § 851 ;
Fundstellen
NJWE-FER 1997, 281