LG Braunschweig - Beschluß vom 21.07.2000
8 T 654/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1, 3 ; BGB § 1836a;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1249

LG Braunschweig - Beschluß vom 21.07.2000 (8 T 654/99) - DRsp Nr. 2000/8522

LG Braunschweig, Beschluß vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 8 T 654/99

DRsp Nr. 2000/8522

1. § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härtefallregelung in Form einer Ermessensausübung dar, die als solche in der Entscheidung des Gerichts auch erkennbar sein muß. 2. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 BVormVG stellt dann keine, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Besitzstandswahrung" die Ermessensausübung aus § 1 Abs. 3 BVormVG rechtfertigende unbillige Härte dar, wenn der Betreuer seine vergütungsfähige Betreuungstätigkeit erst am 12.12.1998, mithin nur wenige Tage vor Inkrafttreten der allen Berufsbetreuern längst bekannten Neuregelung aufgenommen hat.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1, 3 ; BGB § 1836a;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1249