LG Braunschweig - Urteil vom 15.01.1998 (4 S 43/97) - DRsp Nr. 2000/4269
LG Braunschweig, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 4 S 43/97
DRsp Nr. 2000/4269
Ist der Anspruch von Eltern auf Zahlung von Unterhalt gemäß § 91BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so ist dieser verpflichtet, dem auf Zahlung in Anspruch genommenen Kind Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Geschwister zu erteilen. Diese Auskunftspflicht folgt jedoch nicht aus § 1605BGB sondern aus § 242BGB.