LG Bremen - Beschluß vom 06.08.1997 (6 T 603/97) - DRsp Nr. 1998/16824
LG Bremen, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 6 T 603/97
DRsp Nr. 1998/16824
Im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstitel steht dem Antragsteller gegen eine antragsgemäße Abänderung des Titels keine Beschwerde zu.Hatte der Antragsteller einen fehlerhaften Antrag gestellt, so kann er einem neuen, verbesserten Antrag stellen.