LG Bremen - Urteil vom 10.03.1998 (1 S 518/97) - DRsp Nr. 1998/16823
LG Bremen, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 1 S 518/97
DRsp Nr. 1998/16823
Einem nichtehelichen Kind steht gegen seine Mutter ein Anspruch auf Auskunft über die Person des Vaters zu, wenn das Interesse des Kindes an der Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber dem Recht der Mutter auf Wahrung der Intimsphäre im Einzelfall vorgeht.Dem nichtehelichen Vater steht kein Anspruch darauf zu, daß seine Vaterschaft geheim bleibt, daher kann sich die Mutter gegenüber dem Anspruch des Kindes auf Auskunft über die Person des Vaters nicht darauf berufen, daß dieser ein Interesse an der Geheimhaltung der Vaterschaft habe.