LG Cottbus - Beschluß vom 16.11.1995
10 T 75/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 88, § 89 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 73
Rpfleger 1996, 287

LG Cottbus - Beschluß vom 16.11.1995 (10 T 75/95) - DRsp Nr. 1996/23376

LG Cottbus, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 10 T 75/95

DRsp Nr. 1996/23376

Kann der Betreute eigene Vermögensansprüche aus einer Erbengemeinschaft, die über der Grenze des Schonvermögens des § 88 BSHG liegen, gegenwärtig nicht realisieren, ist er also nur aus diesem Grund nicht in der Lage, Vergütungsansprüche des Betreuers zu befriedigen, ist er dennoch nicht im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB uneingeschränkt mittellos, da die Erstattung der Vergütung aus der Landeskasse an den Betreuer auf der Grundlage eines Darlehensvertrages zwischen dem Betreuten und der Landeskasse entsprechend § 89 BSHG anzuordnen ist. Der Darlehensvertrag selbst ist dabei gesondert abzuschließen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 88, § 89 ;
Fundstellen
BtPrax 1996, 73
Rpfleger 1996, 287