LG Cottbus - Beschluß vom 16.11.1995 (10 T 75/95) - DRsp Nr. 1996/23376
LG Cottbus, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 10 T 75/95
DRsp Nr. 1996/23376
Kann der Betreute eigene Vermögensansprüche aus einer Erbengemeinschaft, die über der Grenze des Schonvermögens des § 88BSHG liegen, gegenwärtig nicht realisieren, ist er also nur aus diesem Grund nicht in der Lage, Vergütungsansprüche des Betreuers zu befriedigen, ist er dennoch nicht im Sinne des § 1835 Abs. 4BGB uneingeschränkt mittellos, da die Erstattung der Vergütung aus der Landeskasse an den Betreuer auf der Grundlage eines Darlehensvertrages zwischen dem Betreuten und der Landeskasse entsprechend § 89BSHG anzuordnen ist. Der Darlehensvertrag selbst ist dabei gesondert abzuschließen.