LG Darmstadt - Beschluß vom 31.10.1995
5 T 1153/95
Normen:
BGB §§ 1970 ff.; FGG § 73 ; ZPO § 990 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 227

LG Darmstadt - Beschluß vom 31.10.1995 (5 T 1153/95) - DRsp Nr. 1996/29092

LG Darmstadt, Beschluß vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 5 T 1153/95

DRsp Nr. 1996/29092

Für das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nach den §§ 1970 ff. BGB ist das Nachlaßgericht zuständig.

Normenkette:

BGB §§ 1970 ff.; FGG § 73 ; ZPO § 990 ;

Hinweise:

Hinweise (Gottwald):

Die funktionelle Zuständigkeit folgt aus § 20 Nr. 2 RpflG, wonach die Geschäfte hinsichtlich des Aufgebotsverfahrens dem Rechtspfleger übertragen sind. Örtlich ist nach § 73 FGG dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hatte. Bei mehrfachem Wohnsitz gilt § 4 FGG. Im Streitfall ist das Nachlaßgericht nach § 5 FGG zu bestimmen, vgl. STEIN/JONAS/SCHLOSSER, 21. Aufl., § 990 ZPO Rdn. 1).