LG Detmold - Urteil vom 02.07.1997
2 S 241/96
Normen:
BGB § 1601, § 1602, § 1603, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 47

LG Detmold - Urteil vom 02.07.1997 (2 S 241/96) - DRsp Nr. 1998/142

LG Detmold, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 2 S 241/96

DRsp Nr. 1998/142

Werden von mehreren gleich nahe Verwandten nur einzelne auf Zahlung von Unterhalt (hier: für einen Elternteil) in Anspruch genommen, so trifft die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nicht in Anspruch genommen Verwandten, während die auf Unterhalt in Anspruch genommenen Verwandten ihre fehlende Leistungsfähigkeit darlegen und beweisen müssen. Zur Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen, der einem Elternteil Unterhalt schuldet, insbesondere zur Frage der Ermittlung des Gewinns, der Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, Gebäudeabschreibungen und Darlehensrückzahlungen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602, § 1603, § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1609 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 47