»Zwar sind vor einem Jugendamt [JA] errichtete vollstreckbare Urkunden in § 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich genannt; aus dem Inhalt des § 323 Abs. 4,5 ZPO folgt jedoch, daß die Vorschriften des § 323 ZPO auch auf diese Schuldtitel Anwendung finden [BGH, FamRZ 1982,915]. Der Grund hierfür liegt darin, daß es sich bei derartigen Verpflichtungserklärungen gem. §§ 49, 50 JWG lediglich um ein einseitiges schuldbestätigendes Anerkenntnis ohne vertragliche Bindung und nicht um eine vertragliche Vereinbarung nach § 1615 e BGB handelt [m.N.].
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