LG Dortmund - Beschluß vom 29.09.1994 (21 T 67/94) - DRsp Nr. 1995/2396
LG Dortmund, Beschluß vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 21 T 67/94
DRsp Nr. 1995/2396
Der Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1UVG erfaßt grundsätzlich auch zukünftige Unterhaltsansprüche, wobei der Anspruchsübergang lediglich unter der aufschiebenden Bedingung steht, daß das Land tatsächlich Leistungen in entsprechender Höhe erbringt. Die für den Anspruchsübergang nach § 90BSHG (a.F.) entwickelten Grundsätze (vgl. BGH - XII ZR 1/91 - vom 18.03.1992) gelten hier sinngemäß. Der Träger der Unterhaltsvorschußkasse ist daher auch im rahmen seiner Leistungen für eine Abänderungsklage aktivlegitimiert. Entsprechendes gilt auch für das vereinfachte Abänderungsverfahren nach § 641l ZPO.