LG Dortmund - Beschluß vom 29.09.1994
21 T 67/94
Normen:
UVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 323, § 641l;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 120

LG Dortmund - Beschluß vom 29.09.1994 (21 T 67/94) - DRsp Nr. 1995/2396

LG Dortmund, Beschluß vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 21 T 67/94

DRsp Nr. 1995/2396

Der Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG erfaßt grundsätzlich auch zukünftige Unterhaltsansprüche, wobei der Anspruchsübergang lediglich unter der aufschiebenden Bedingung steht, daß das Land tatsächlich Leistungen in entsprechender Höhe erbringt. Die für den Anspruchsübergang nach § 90 BSHG (a.F.) entwickelten Grundsätze (vgl. BGH - XII ZR 1/91 - vom 18.03.1992) gelten hier sinngemäß. Der Träger der Unterhaltsvorschußkasse ist daher auch im rahmen seiner Leistungen für eine Abänderungsklage aktivlegitimiert. Entsprechendes gilt auch für das vereinfachte Abänderungsverfahren nach § 641l ZPO.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 323, § 641l;
Fundstellen
DAVorm 1995, 120