LG Dortmund - Urteil vom 09.12.1993
17 S 312/93
Normen:
BGB § 1615b Abs. 1, § 1615i, § 1610 Abs. 2, § 1606, § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 654

LG Dortmund - Urteil vom 09.12.1993 (17 S 312/93) - DRsp Nr. 1994/14443

LG Dortmund, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 17 S 312/93

DRsp Nr. 1994/14443

Der aus den §§ 1615b Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger eines Kindes auf Erstattung der Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses ist unabhängig davon gegeben, ob der Erzeuger des Kindes leistungsfähig ist. Eine entsprechende Anwendung der §§ 1603, 1615i BGB kommt nach dem Zweck des § 1615b BGB nicht in Betracht, da die Kostentragungspflicht des wahren Erzeugers gegenüber dem Scheinvater hinsichtlich der Kosten der Ehelichkeitsanfechtung aus einer Billigkeitsregelung in analoger Anwendung unterhaltsrechtlicher Vorschriften im Sinne einer familienrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Ausgleichspflicht hergeleitet wird und es mit dem Wesen eines derartigen Ausgleichsanspruches nicht vereinbar ist, diesen dem Grund oder der Höhe nach von der Leistungsfähigkeit des Schuldners abhängig zu machen.

Normenkette: